Förderungen

Allgemeine Förderungsrichtlinie für alle Förderungen

Beschluss der allgemeinen Förderungsrichtlinie für alle Förderungen wie folgt: Sämtliche Förderungen sollen nur gewährt werden, wenn das Geschäftspartnerkonto bzw. Abgabenkonto des jeweiligen Förderungswerbers bei der Gemeinde abgedeckt ist, bevor eine Förderung ausbezahlt wird.

Sollte ein Rückstand bestehen, wird die Förderung bei diesem Rückstand in Abzug gebracht werden.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung Müllsäcke für Kleinkinder und Senioren

Beschluss eines Gratis-Müllsackes pro Monat für Familien mit Kindern von 0-3 Jahren und für Familien mit behinderten und pflegebedürftigen Personen. Für Kleinkinder ist das Ansuchen im laufenden Kalenderjahr bis zum 3. Lebensjahr zu stellen.

Für pflegebedürftige Personen ist jährlich eine aktuelle ärztliche Bestätigung erforderlich.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung Mehrweg Windelgutschein

Beschluss der Förderung der Mehrweg Windelgutscheine in der Höhe von einmalig € 31,00.

Diese Förderung kann bis längstens der Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung - Kindergartenbus

Die Gemeinde St. Stefan ob Stainz tätigt derzeit Zuzahlungen für den Kindergartenbuskosten wie folgt:

Beschluss, dass der Elternbeitrag für den Kindergartenbus für die Periode 2021/22 für das erste Kind mit Euro 55,-- pro Monat (x 10) und für jedes weitere Kind je die Hälfte dieses Betrages, sohin Euro 27,50 beträgt.

Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens 1 Semester.

GR-Beschluss vom 30.9.2021


Förderung schulischer Veranstaltungen

Beschluss der Förderung von Schulveranstaltungen für Pflichtschulkinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz wie folgt: Staffelung der Förderung in der Höhe von Euro 70,-- für das erste Kind, Euro 80,-- für das zweite Kind und Euro 90,-- für das dritte und jedes weitere Kind. Diese Förderung gilt rückwirkend ab dem Schuljahr 2023/2024.

Der Antrag muss bis längstens Ende des laufenden Schuljahres gestellt werden.

GR-Beschluss vom 28.09.2023


Tagesmutter

Beschluss der Förderung für die Zuzahlung zu Tagesmutterkosten, wenn in unserer Kindekrippe kein Platz ist, wie folgt: Förderung bis zu Höchstkosten von € 2,00 pro gemeindefremder Betreuungsstunde  derzeit errechnete Kosten pro Betreuungsstunde in St. Stefan = € 1,4626 >> ergibt eine Förderung idHv. € 0,5374 pro Betreuungsstunde, jedenfalls ist die Förderung mit einem Betrag von € 2,00/h gedeckelt.

Die Antragsstellung hat bis längstens zum Ende des Betreuungsjahres zu erfolgen. 

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Schulstartgeld

Beschluss der Förderung Schulstartgeld wie folgt:

Die Gemeinde St. Stefan ob Stainz verfolgt das Ziel, für einkommensschwache Familien Chancengleichheit herzustellen. Aus diesem Grund erhalten Eltern mit schulpflichtigen Kindern, welche den Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz haben, während der Zeit in der ihr Kind/ihre Kinder die Volksschule St. Stefan und/oder die Mittelschule St. Stefan oder eine Privatschule besuchen, pro Kind € 50,00 Schulstartgeld pro Schuljahr für den Erwerb von Schulartikeln in Form von Gutscheinen bei einem in St. Stefan ob Stainz ansässigen Unternehmen.

Um das Schulstartgeld zu erhalten, darf das höchstzulässige Jahresnetto Einkommen der Eltern des Kindes/der Kinder € 20.000 nicht überschreiten. Das Einkommen ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen. Personen die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt sind, haben den Nachweis mittels Lohnsteuerbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweise zu erbringen.

Wird die Einkommensgrenze überschritten, so gibt es keinen Anspruch auf Schulstartgeld. Die Antragstellung hat mittels Formular und Erbringung der Einkommensnachweise vom 1. Juli bis längstens 1. September des jeweiligen Kalenderjahres, für das folgende Schuljahr zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021

Hier geht's zum Formular ...


Förderung Schwimmkurs

Der Bürgermeister stellt den Antrag auf Beschluss der Förderung für einen außerschulischen Schwimmkurs in der Höhe von € 25,00 pro Kind pro Jahr.

Die Antragstellung hat längstens 3 Monate nach Absolvierung der Aktivität zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung für die Teilnahme an einer Freizeitbetreuung

Beschluss der Förderung für die Teilnahme an einer Freizeitbetreuung wie folgt: Pro Kind bis zum vollendeten 15 Lebensjahr, einmalig pro Kalenderjahr mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von St. Stefan ob Stainz. Unabhängig von der Dauer der Veranstaltung, gültig für Betreuungsleistungen in den Monaten Juli, August und September. Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Kosten laut vorgelegter Rechnungen samt Zahlungsbelegen.

Die Antragstellung hat längstens 3 Monate nach Absolvierung der Aktivität zu erfolgen. Die maximale Förderhöhe beträgt 25,00 Euro pro Kalenderjahr.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Kastrationsgutscheine für streunende Katzen

Beschluss der Förderung in Form von 5 Stück Kastrationsgutscheinen für streunende Kater und 5 Stück Sterilisationsgutscheinen für streunende Katzen pro Jahr.

Die Antragstellung hat jeweils spätestens bis 30.06. im folgenden Kalenderjahr bei sonstigem Anspruchsverlust zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Lehrstellenförderung

Die Gemeinde St. Stefan ob Stainz unterstützt alle Betriebe, die im Gemeindegebiet Lehrplätze zur Verfügung.

Beschluss der Lehrlingsförderung in der Höhe von € 240,00 pro Lehrling und Lehrjahr. Die Antragstellung hat für das abgelaufene Lehrjahr längstens bis Ende des Folgejahres zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021

Zuständig ist die Finanzabteilung der Gemeinde St. Stefan ob Stainz.

Das Formular zum Ansuchen finden Sie hier.

Wichtige Links: Lehrlingsbeihilfe des Landes Steiermark


Förderung Betriebsneugründungen und Ansiedelungen

Gefördert werden natürliche und juristische Personen, die Arbeitsplätze im Gemeindegebiet von St. Stefan ob Stainz schaffen und nachstehende Voraussetzungen erfüllen.

Beschluss wie folgt:

  • Als Jungunternehmer(innen) gelten Personen, die ein Unternehmen gründen, dieses in der Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten fünf Jahre vor der Neugründung nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sind und eine etwaige bisherige unselbständige Tätigkeit aufgeben.
  • Das Jungunternehmen muss seinen Abgabenverpflichtungen in den letzten drei Jahren regelmäßig nachgekommen sein.
  • Das Jungunternehmen verfügt über alle erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen.
  • Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Betriebsgründung werden bei einem Antrag bis spätestens 31.3. des Folgejahres 50% der im ersten sowie 25% der im zweiten und dritten Betriebsjahr geleisteten Kommunalsteuer in Form einer Förderung rückvergütet.
  • Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, verfällt die Förderung.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung - erneuerbare Energie

Zweck der Förderungen: Reduzierung von Emissionen; Dokumentation über die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen.

Gefördert werden:

  • Solaranlagen
  • Biomasseheizanlagen
  • Photovoltaikanlagen
  • Wärmepumpen

Beschluss, dass die Gemeinde St. Stefan ob Stainz die Neuerrichtung von Solar-, Photovoltaik-, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen fördert. Die Frist zur Beantragung beträgt 3 Monate nach Auszahlung der Landes- und/oder Bundesförderung. Die Gemeindeförderung ist an eine Bundes- oder Landesförderung gekoppelt und beträgt € 250,00 pro Anlage.

Dabei wird folgendes Vorgehen mitbeschlossen:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gemeindeförderung ist eine positive Förderzusage des Landes Steiermark bzw. des Bundes oder einer vom Bund beauftragten Körperschaft, welche die Förderung abwickelt oder zumindest das Installationsdokument des Netzbetreibers. Weiters muss eine rechtskräftige Benützungsbewilligung für das mit der jeweiligen Anlage versehene Gebäude vorliegen bzw. das Gebäude rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Abs 1 Stmk BauG darstellen. Sollte der Förderwerber nachweisen können, dass keine Landes- bzw. Bundesförderung erzielt werden konnte, da z.B. das Förderbudget verbraucht war oder die Umsetzungsfrist zu kurz war, so kann die Gemeindeförderung dennoch gewährt werden. Die Frist zur Beantragung beträgt drei Monate nach Ablehnung bzw. Nichterreichen der Landes- und/oder Bundesförderung, was vom Förderungswerber nachzuweisen ist. Es müssen aber die technischen Voraussetzungen, welche auch bei einer Landes- oder Bundesförderung aktuell gültig sind, nachgewiesen werden.

Hier gehts zum Antragsformular...

GR-Beschluss vom 14.10.2022

Zuständig für die Abwicklung des Förderansuchens ist das Bauamt der Gemeinde St. Stefan ob Stainz.

Erforderliche Unterlagen: 

  • Antrag auf Auszahlung des Förderbetrages 
  • Rechnung über den Einbau 
  • Zahlungsbestätigung
  • Foto der Anlage
  • rechtskräftige Benützungsbewilligung für das mit der jeweiligen Anlage versehene Gebäude
  • Antrag auf Bewilligung einer Direktförderung vom Land Steiermark (Solar oder Photovoltaik) oder das Installationsdokument des Netzbetreibers oder Ablehnung bzw. Nichterreichen der Landes- und/oder Bundesförderung

 


Förderung "Essen auf Rädern"

Beschluss der Förderung Essen auf Rädern für Betriebe in St. Stefan ob Stainz, die mindestens 50 Portionen Essen auf Rädern pro Monat liefern in der Höhe von Euro 60,--/Monat.

Die Antragstellung hat längstens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des beantragten Monats zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Besamungszuschuss

RINDER:
Beschluss der Förderung des Besamungszuschusses in der Höhe von € 38,00 pro Besamung.

Die Antragstellung hat längstens 1 Jahr nach Rechnungsstellung der Besamung zu erfolgen.

SCHWEINE:
Beschluss zur Förderung der künstlichen Schweinebesamung mit € 3,00 pro Portion, jedoch einen jährlichen Höchstbetrag von € 700,00 pro Schweinezüchter.

Die Antragstellung hat längstens ein Jahr nach Rechnungsstellung der Besamung zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung Biologische Kläranlage

Die Gemeinde fördert die Errichtung von privaten Kläranlagen wie folgt:

Beschluss der Förderung der Errichtung von privaten Biokläranlagen wie folgt: Für den ersten Teilnehmer pro Anlage € 1.000,00 und für jeden weiteren €400,00. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Kollaudierung der Anlage.

Die Antragstellung hat längstens ein Jahr nach Rechtskraft der Kollaudierung zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung Gräderaktion

Antrag auf Beschluss der Förderung der Gräderaktion wie folgt: Alle vier Jahre für landwirtschaftliche Hofzufahrten, die nicht asphaltiert sind, ist jede zweite Fuhre kostenfrei maximal fünf Fuhren.

Die Antragstellung hat längstens drei Monate nach Rechnungslegung zu erfolgen.

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Förderung von Vereinen

Beschluss der Förderung für Vereine wie folgt: Das Förderansuchen ist jährlich vollständig auszufüllen und bis spätestens 15.10. jeden Jahres für das Folgejahr im Gemeindeamt abzugeben.

Hier gehts zum Ansuchen...

GR-Beschluss vom 16.12.2021


Privatgartenplakette

Beschluss der Förderung der „Natur im Garten-Privatgartenplakette“ mit Euro 40,-- pro Hausgarten für Bewohner:innen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan ab 1.1.2024.

GR-Beschluss vom 23.09.2023