Formulare/Ansuchen

Mit 15.07.2023 ist eine Novellierung des Steiermärkischen Baugesetztes 1995 (Stmk BauG), LGBl. Nr. 73/2023 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

Neu- und Zubauten
Gemäß § 22 Abs 2 lit 3a Stmk BauG  ist der Behörde der urkundliche Nachweis  hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten von Gebäuden, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist, vorzulegen. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Für Bauführungen im Freiland (ausgenommen Auffüllungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 StROG) kann der Nachweis entfallen, wenn der Grenzabstand zu den nächstgelegenen Nachbargrenzen laut Lageplan mehr als 10 Meter beträgt.

Fertigstellungsanzeige und Benützungsbewilligung
Gemäß § 38 Abs 2a Stmk BauG ist der Behörde bei Einbringen einer Fertigstellungsanzeige sowie dem Ansuchen um Benützungsbewilligung von Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. (entfällt für Neu- und Zubauten die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden)

Änderung zu § 19 Z 5 - (Baubewilligungspflichtige Vorhaben)
Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²

Änderung zu § 20 Z 2 lit k (Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren)
Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²

Änderung zu § 21 Z 2 lit o (Meldepflichtige Vorhaben)
Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten


Gerne dürfen wir Ihnen nachfolgende Formulare zum Download bereitstellen:

Bauvorhaben:

Fertigstellungsanzeige/Benützungsbewilligung:

Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Batteriespeicher mit nicht mehr als 20 kWh Energieinhalt:

Feuerungsanlagen:
Gemäß § 21 Abs 2 Z 10 Stmk BauG ist der Austausch einer bestehenden und bewilligten Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW als meldepflichtig anzusehen, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind. Die Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 müssen vorliegen.

Sonstige:

Anträge für Wasseranschluss:

Bitte beachten Sie, dass für Teile unserer Gemeinde - Wassergenossenschaft Gundersdorf, Wassergenossenschaft Stierhämmer - diese zu kontaktieren sind UND mit dem Ansuchen um Baubewilligung eine positive Stellungnahme des Versorgers über die ausreichende Trinkwasserversorgung des Neubaues vorzulegen ist.

Informationen zur Wasseranschlussgebühr finden Sie hier.

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