Wochengeld

Allgemeine Informationen

Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

  • acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
  • am Tag der Entbindung sowie
  • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

Die Achtwochenfrist vorder voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

  • Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
  • Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
  • Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,35 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024).
  • Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
  • Bezieherinnenvon Kinderbetreuungsgeld haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Achtung

Bei allfälliger Änderung der Kindergeldpauschalvariante ist darauf zu achten, dass der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und der Beginn eines allfälligen Wochengeldanspruches zumindest für einen Tag überlappend sind. Nur bei Überlappung bleibt ein allfälliger Anspruch auf Wochengeld gewahrt.

Hinweis

Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einemRuhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 67,19 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).

Fristen

Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.

Zuständige Stelle

der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfebzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
  • Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

Weiterführender Link

Wochengeld (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz